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   BGH, 09.10.1957 - IV ZR 217/57   

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https://dejure.org/1957,1043
BGH, 09.10.1957 - IV ZR 217/57 (https://dejure.org/1957,1043)
BGH, Entscheidung vom 09.10.1957 - IV ZR 217/57 (https://dejure.org/1957,1043)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 1957 - IV ZR 217/57 (https://dejure.org/1957,1043)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 25, 275
  • NJW 1957, 1916
  • WM 1957, 1489
  • DB 1958, 456
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.04.1954 - IV ZR 152/53

    Testamentsvollstreckung für Vermächtnis

    Auszug aus BGH, 09.10.1957 - IV ZR 217/57
    Der Testamentsvollstrecker ist weder Vertreter des Erblassers noch Vertreter des Erben (BGHZ 13, 203).
  • RG, 03.02.1910 - IV 166/09

    Testamentsvollstrecker

    Auszug aus BGH, 09.10.1957 - IV ZR 217/57
    Er ist nicht darauf beschränkt, die Entlassung des Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB zu verlangen oder Schadensersatz nach § 2219 BGB zu fordern (RGZ 73, 26).
  • RG, 23.06.1931 - VII 237/30

    1. Zur Frage der Zulässigkeit und der Tragweite einer auf Feststellung der

    Auszug aus BGH, 09.10.1957 - IV ZR 217/57
    Einer der Hauptwesenszüge der Testamentsvollstreckung ist daher gerade die freie Stellung, die der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben hat (RGZ 133, 128 [134]).
  • RG, 28.10.1937 - IV 127/37

    1. Liegt ein Irrtum im Sinne des § 119 BGB. vor, wenn eine Partei das Bestehen

    Auszug aus BGH, 09.10.1957 - IV ZR 217/57
    Gegen die hier vertretene Ansicht kann nicht angeführt werden, daß es dem Testamentsvollstrecker, wie das Reichsgericht ausgesprochen hat (RGZ 156, 70 [75]), nicht verwehrt ist, mit dem Erben eine Vereinbarung zu treffen, wodurch er sich verpflichtet, zu einem bestimmten Termin auch schon vor dem im Testament vorgesehenen Zeitpunkt sein Amt niederzulegen.
  • OLG Hamburg, 18.06.2019 - 2 U 31/18

    Zuwendungsverzicht als beschränkter Teilverzicht; Klageerhebung bei Vor- und

    In seiner Entscheidung vom 9.10.1957 (NJW 1957, 1916, Ziff. II. am Ende) hat der BGH zur Frage, ob bestimmte Rechtshandlungen vom Testamentsvollstrecker vorgenommen werden durften, ausgeführt: "Die Frage, ob es wirtschaftlich erforderlich ist, einen gegen einen Miterben gerichteten Anspruch geltend zu machen und ob der Testamentsvollstrecker auch die anderen Miterben in ähnlicher Weise in Anspruch nehmen müßte, ist aber nicht von dem Gericht zu entscheiden, vor dem dieser Anspruch geltend gemacht wird.
  • OLG Schleswig, 09.03.2010 - 3 W 29/10

    Untersagung der Amtsausübung des Testamentsvollstreckers durch einstweilige

    Nichts anderes wird in dem von der Antragstellerin zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1957, 1916 = BGHZ 25, 276) ausgeführt.

    Das Prozessgericht würde sonst in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers überwachen (BGH NJW 1957, 1916, 1917; Damrau aaO., Reimann FamRZ 1995, 588, 590).

  • LG Heilbronn, 22.12.2022 - 3 O 217/22
    Für die Frage, ob die Verwaltung ordnungsgemäß ist, werden objektivierte Anforderungen gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1957 - IV ZR 217/57 unter I.a).

    Nur wenn er die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschreitet, verstößt er gegen seine Pflicht zu ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses, etwa wenn sein Vorgehen zu einer Schädigung des Nachlasses führt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1986 - IVa ZR 90/85, juris Rn. 8; Urteil vom 9. Oktober 1957 - IV ZR 217/57, NJW 1957, 1916, 1917 mit Nachw. d. älteren Rspr.).

  • LG Tübingen, 09.07.2019 - 3 O 40/19

    Negative Testamentsvollstreckerklage: Feststellungsinteresse des Erben

    Der Bundesgerichtshof hat 1957 entschieden, daß die Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker (nur) verlangen können, daß er seine Befugnisse nicht überschreite (Urteil vom 9. Oktober 1957 - BGHZ 25, 275).
  • OLG Karlsruhe, 24.08.2012 - 11 Wx 88/12

    Einstweilige Anordnung gegen Veräußerung eines Erbbaurechts durch

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 9. Oktober 1957 (IV ZR 217/57, NJW 1957, 1916, 1917) ausgesprochen, dass jeder Erbe gegen den Testamentsvollstrecker darauf klagen könne, dass dieser seine Pflichten erfülle.
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